Copyright & Copyright im Internet
Wird ein sogenanntes „urheberrechtsfähiges Werk“ beauftragt, stellt sich die Frage, inwieweit der Auftraggeber berechtigt ist, dieses Werk auch tatsächlich für sich zu nutzen. Im Nachhinein kann es sehr schwierig werden, festzustellen, welche Nutzungsrechte dem Auftraggeber nun wirklich zustehen. Daher empfiehlt es sich, im Vorfeld konkrete Vereinbarungen – idealerweise ausdrücklich und schriftlich – zu treffen.
Was sind Werke im Sinne des Urheberrechts?
Der Gesetzgeber definiert sie als „eigentümliche geistige Schöpfungen“, insbesondere auf dem Gebiet der Literatur, einschließlich von EDV-Programmen, der darstellenden Kunst (Grafik et cetera) sowie der Ton- und Filmkunst. Damit fallen etwa Texte, Musikkompositionen, grafische Gestaltungen (auch beispielsweise auf Websites), Bilder, Fotos, Filme, Datenbanken und dergleichen unter den Urheberrechtsschutz. Bedingung ist, dass es sich bei den Werken nicht um herkömmliche, also „seit jeher übliche“ Gestaltungen handelt. Stattdessen muss eine gewisse Originalität (schöpferische Eigenart) in ihnen zum Ausdruck kommen.
Auch für Arbeiten ohne diesen beschriebenen Werkcharakter gibt es ein Schutzrecht, das verhindern soll, dass sie ohne jegliche Zustimmung ihres Schöpfers uneingeschränkt verwertet werden können: Schließlich kann ein Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht vorliegen, wenn man die Arbeit eines Anderen glatt übernimmt (zum Beispiel kopiert) und sich auf diese Weise entsprechende Kosten spart.
Das aktuelle Infoblatt der Wirtschaftskammer Österreich mit den häufigsten Fragen (FAQ) zu diesem Thema finden Sie hier.
Copyright im Internet
Gerade im Internet ist es technisch sehr leicht möglich, Inhalte fremder Websites zu übernehmen. In vielen Fällen wird dies aber unzulässig sein. Mehr hier sowie zur Werknutzung im Internet.